„Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die verlangte Summe von Fr. 52.- liege über dem Betrag einer gewöhnlichen Parkbusse von Fr. 40.-, dann übersieht er, dass die Höhe der Busse bei der Festsetzung der angemessenen Umtriebsentschädigung grundsätzlich keine Rolle spielt.“
Auszug aus dem BGE
Sie kümmern sich um Ihr Kerngeschäft. Wir kümmern uns um Ihre Parkplätze.
Wir sind das einzige Park- und Sicherheitsunternehmen mit Sitz in Zollikon, das sich für effektive Lösungen gegen unerwünschte Parker einsetzt.